§ 37r WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[17. Juni 2016–3. Januar 2018]
1§ 37r. Mitteilungen an andere Stellen.
(1) [1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. [2] Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
(2) 2[1] Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. [2] Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. [3] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 21. Dezember 2004: Artt. 3 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
2. 17. Juni 2016: Artt. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. März 2016.

Umfeld von § 37r WpHG

§ 37q WpHG

§ 37r WpHG

§ 37s WpHG