§ 41 WpHG. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[10. Juli 2026]
1§ 41. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister.
(1) 2[1] Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. [2] Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 3[3] Er übermittelt die Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.
(2) [1] Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. [2] Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 42, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 15. Dezember 2023: Artt. 5 Nr. 8, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
- 3. 10. Juli 2026: Artt. 2 Nr. 6, 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025.