§ 66 WpHG. Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 66. Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. § 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 65, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.