§ 1 WpPG. Anwendungsbereich

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[10. November 2021][21. Juli 2019]
§ 1. Anwendungsbereich § 1. Anwendungsbereich
[1] Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf
1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts; 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;
2. das Wertpapier-Informationsblatt; 2. das Wertpapier-Informationsblatt;
3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern; 3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;
4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und 4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich 5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a) der Vorschriften dieses Gesetzes; a) der Vorschriften dieses Gesetzes;
b) der Verordnung (EU) 2017/1129. [2] Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel. b) der Verordnung (EU) 2017/1129.
[21. Juli 2019–10. November 2021]
1§ 1. Anwendungsbereich. Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) in Bezug auf
  • 1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;
  • 2. das Wertpapier-Informationsblatt;
  • 3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;
  • 4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
  • 5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
    • a) der Vorschriften dieses Gesetzes;
    • b) der Verordnung (EU) 2017/1129.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 2019: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.

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