§ 23 WpPG. Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[10. Juli 2026]
1§ 23. Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal. [1] Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. [2] Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.
Anmerkungen:
1. 10. Juli 2026: Artt. 17 Nr. 2, 64 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.

Umfeld von § 23 WpPG

§ 22a WpPG

§ 23 WpPG. Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

§ 23a WpPG