§ 9 WpPG. Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005
[10. Juli 2015][1. Juli 2012]
§ 9. Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars § 9. Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird. (1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
(2) [1] Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig. [2] (weggefallen) (2) [1] Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig. [2] Werden während des Gültigkeitszeitraums eines Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültigkeitszeitraum des Basisprospekts für dieses öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf, höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei der Bundesanstalt.
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr . 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird. (3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr . 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) [1] Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. [2] Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen. (4) [1] Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. [2] Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Juli 2012–10. Juli 2015]
1§ 9. Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars.
2(1) Ein Prospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.
3(2) 4[1] Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basisprospekt nach seiner Billigung zwölf Monate lang gültig. [2] Werden während des Gültigkeitszeitraums eines Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültigkeitszeitraum des Basisprospekts für dieses öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf, höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei der Bundesanstalt.
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr . 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
5(4) [1] Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig. [2] Ein Registrierungsformular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
6(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005.
2. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
3. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
4. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
5. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.
6. 1. Juli 2012: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012.

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