§ 59 ArbGG. Versäumnisverfahren

Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2018][1. Juli 1977]
§ 59. Versäumnisverfahren § 59. Versäumnisverfahren
[1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. [1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
[1. Juli 1977–1. Januar 2018]
1§ 59. Versäumnisverfahren. 2[1] Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. [2] Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. [3] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. [4] § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 123 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1977: Artt. 3 Nr. 6, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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