§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 171. Zustellung an Prozessunfähige | § 171 |
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. | (1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. | (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. | (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 171.
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […].
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.