§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 171. Zustellung an Prozessunfähige § 171
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […]. (1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […].
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. (2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen]. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 171.
(1) Die Zustellungen, [die] an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an [ihre] gesetzlichen Vertreter […].
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, [die] als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen [von ihnen].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.