§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 334. Unvollständiges Verhandeln | § 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden]. | Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 334. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so [sind] die Vorschriften dieses Titels [nicht anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.