§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 334 | § 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. | Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 334. Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.