§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 342. Wirkung des zulässigen Einspruchs | § 342 |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. | Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 48, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.