§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 342 § 342
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 342 ZPO

§ 341a ZPO. Einspruchstermin

§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs

§ 343 ZPO. Entscheidung nach Einspruch