§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1922][1. Juni 1910]
§ 568 § 568
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. (1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
(3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde. (3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Juni 1910–1. August 1922]
1§ 568.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
2(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
3(3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 10, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 10, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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