§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905][1. Januar 1900]
§ 568 § 568
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. (1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
(3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. (3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt; auf die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Vorschrift des § [567] Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine weitere Beschwerde nicht statt. (4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 568.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
2(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
3(3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt; auf die weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Vorschrift des § [567] Abs. 2 entsprechende Anwendung.
4(4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
4. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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