§ 620c ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 620c. 2Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit. 3[1] Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 4 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001.