§ 620c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 620c § 620c
[1] Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar. [1] Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 620c. [1] Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Gewalt über ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt. [2] Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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