§ 703 ZPO. Kein Nachweis der Vollmacht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 703. Kein Nachweis der Vollmacht | § 703 |
[1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. | [1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 703. [1] Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. [2] Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.