§ 703 ZPO. Kein Nachweis der Vollmacht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 703. Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger [der] Erla[ß] eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.