§ 769 ZPO. Einstweilige Anordnungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 769 § 769
(1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zu[m] Erla[ß] des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß […] Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, [die] den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. (1) [1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb [der] die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. (2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. (3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 769.
(1) 2[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. [2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) [1] In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.