§ 774 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 774. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners | § 774. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten |
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. | Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. |
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 774. 2Drittwiderspruchsklage des Ehegatten. Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 6, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.