§ 774 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] |
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§ 774. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten | § 774 |
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. | Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. |
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 774. Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 6, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.