§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1921] | [1. Oktober 1920] |
---|---|
§ 34 | § 34 |
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: |
1. Minister; | 1. Minister; |
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; | 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; |
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; |
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; |
7. Religionsdiener[.] | 7. Religionsdiener; |
8. (weggefallen) | 8. Volksschullehrer[.] |
9. (weggefallen) | 9. (weggefallen) |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. |
[1. Oktober 1920–1. April 1921]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- 1. Minister;
- 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
- 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
- 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
- 7. Religionsdiener;
- 28. Volksschullehrer[.]
- 39. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.
- 3. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.