§ 34 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[29. März 1930] | [1. April 1924] |
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§ 34 | § 34 |
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | (1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: |
1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; | 1. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes]; |
2. [die] Mitglieder [einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; | 2. [die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)]; |
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; | 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; |
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; | 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; |
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; | 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; |
7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. | 7. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind. |
8. (weggefallen) | 8. (weggefallen) |
9. (weggefallen) | 9. (weggefallen) |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. |
(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). |
[1. April 1924–29. März 1930]
1§ 34.
(1) Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
- 21. [der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes];
- 32. [die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung (Staatsministerium, Senat)];
- 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können;
- 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
- 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
- 47. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamem Leben verpflichtet sind.
- 58. (weggefallen)
- 69. (weggefallen)
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 4. 19. Mai 1922: Nr. 3 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 5. 1. April 1921: Artt. I Nr. 6, VII S. 1 des Gesetzes vom 11. März 1921.
- 6. 1. Oktober 1920: Artt. II § 3 Abs. 2, III § 28 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 17. August 1920.