§ 54 MarkenG. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002–1. Mai 2020]
1§ 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse.
(1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
2(2) [1] Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 11 Buchst. a, Buchst. b, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.