§ 54 MarkenG. Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1995] |
---|---|
§ 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse | § 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse |
(1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden. | (1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden. |
(2) [1] | (2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. |
Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt. | (3) [1] Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt. |
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 54. Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse.
(1) [1] Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. [2] Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.
(2) [1] Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(3) [1] Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. [2] Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. [3] Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.