§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 81. Hochverrat gegen den Bund | § 81 |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt |
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder |
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. | wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 81.
2(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.