§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 81. Hochverrat gegen den Bund § 81
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 81.
2(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
  • 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
3(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 1, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.