§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 81 § 81
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 81.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
  • 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  • 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.