§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 218. Ladung des Verteidigers § 218
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 218.
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 3, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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