§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 218. Ladung des Verteidigers | § 218 |
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. | (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 218.
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 3, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.