§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juli 1933][13. Januar 1927]
§ 218 § 218
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
(2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten, gegen die die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt, zu bezeichnen.
[13. Januar 1927–15. Juli 1933]
1§ 218. [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.10 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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§ 217 StPO. Ladungsfrist

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