§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 241 | § 241 |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. | Im Falle des § |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. | 240 Abs. 2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 241. Im Falle des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 9 § 4 Abs. 2, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.