§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][31. August 1942]
§ 241 § 241
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden entzogen werden. Im Falle des §
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. 240 Abs. 2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 241. Im Falle des § 240 Abs. 2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
Anmerkungen:
1. 31. August 1942: Artt. 9 § 4 Abs. 2, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.

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