§ 241 StPO. Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1942][1. April 1924]
§ 241 § 241
Im Falle des § 240 Abs. (1) Dem[…], welcher im Falle des § [239] Abs. 1 die Befugniß der Vernehmung mißbraucht, kann [sie] von dem Vorsitzenden entzogen werden.
2 kann der Vorsitzer ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. (2) In den Fällen des § [239] Abs. 1 und des § [240] Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
[1. April 1924–31. August 1942]
1§ 241.
(1) Dem[…], welcher im Falle des § [239] Abs. 1 die Befugniß der Vernehmung mißbraucht, kann [sie] von dem Vorsitzenden entzogen werden.
(2) In den Fällen des § [239] Abs. 1 und des § [240] Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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