§ 45 StPO. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 45. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag § 45
(1) [1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet. (1) [1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) [1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (2) [1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 45.
(1) [1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) [1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. [3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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