§ 45 StPO. Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968] | [1. Oktober 1950] |
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§ 45 | § 45 |
(1) [1] Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. [2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn das Gesuch rechtzeitig bei dem Gericht angebracht wird, das über das Gesuch entscheidet. | (1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. |
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen. | (2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1968]
1§ 45.
2(1) Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei dem[…] Gerichte, bei [dem] die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden.
(2) Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.