§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935–1. Oktober 1950]
1§ 454.
(1) Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume.
(2) 2[1] Bei der Vollstreckung müssen ein Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Beamter der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und ein Gefängnisbeamter zugegen sein. 3[2] (weggefallen)
(3) Außerdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnisse des Verurtheilten und dem Vertheidiger und nach dem Ermessen des die Vollstreckung leitenden Beamten auch anderen Personen der Zutritt zu gestatten.
4(4) Über den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beamten der Staatsanwaltschaft und dem Beamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen ist.
(5) Der Leichnam des Hingerichteten ist [seinen] Angehörigen […] auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. September 1935: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. c Abs. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
3. 1. September 1935: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. c Abs. 2 Halbs. 1, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.
4. 1. September 1935: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. c Abs. 2 Halbs. 2, 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1935.