§ 454 StPO. Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[28. August 2002] | [1. Januar 2001] |
---|---|
§ 454 | § 454 |
(1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. [4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn | (1) [1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. [4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn |
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, | 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, |
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung | 2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung |
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, | a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate, |
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre | b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre |
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder | der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder |
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). [5] Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird. | 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). [5] Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird. |
(2) [1] Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes | (2) [1] Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes |
1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder | 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder |
2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. [2] Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. [3] Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. [4] Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. | 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. [2] Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. [3] Der Sachverständige ist mündlich zu hören. [4] Der Verurteilte, sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt sind von dem Termin zu benachrichtigen. [5] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben sie keinen Anspruch. [6] Ihnen ist im Termin Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben. [7] Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. |
(3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. | (3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. |
(4) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1[… und] 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden. | (4) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1[… und] 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden. |
[1. Januar 2001–28. August 2002]
1§ 454.
(1) 2[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. [3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. 3[4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn
- 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
-
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
- a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
- b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
- 43. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
6(2) [1] Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes
- 1. der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
- 2. einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
7(3) [1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
8(4) [1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1[… und] 3 sowie der §§ 453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. [2] Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. [3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 124, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. a, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
- 3. 1. Mai 1982: Artt. 2 Nr. 1 Buchst. b, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
- 4. 1. Mai 1986: Artt. 2 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
- 5. 1. Januar 2001: Artt. 2, 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000.
- 6. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. b, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 7. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. c, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 8. 31. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 2 Buchst. c, 8 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.