§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen
Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[8. November 2006] | [28. November 2003] |
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§ 11. Durchführungsbestimmungen | § 11. Durchführungsbestimmungen |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über |
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; | 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; |
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; | 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; |
3. den in § 5 genannten Ausschuß. | 3. den in § 5 genannten Ausschuß. |
[28. November 2003–8. November 2006]
1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
- 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
- 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
- 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
- Anmerkungen:
- 1. 28. November 2003: Artt. 175 Nr. 3, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.