§ 11 TVG. Durchführungsbestimmungen

Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949
[28. November 2003][1. September 1969]
§ 11. Durchführungsbestimmungen § 11. Durchführungsbestimmungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs; 1. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten; 2. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
3. den in § 5 genannten Ausschuß. 3. den in § 5 genannten Ausschuß.
[1. September 1969–28. November 2003]
1§ 11. Durchführungsbestimmungen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und [der] Arbeitnehmer die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verordnungen erlassen, insbesondere über
  • 21. die Errichtung und die Führung des Tarifregisters und des Tarifarchivs;
  • 32. das Verfahren bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen[… und] der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen, die öffentlichen Bekanntmachungen bei der Antragsstellung, der Erklärung und Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit und der Aufhebung von Tarifordnungen und Anordnungen sowie die […] hierdurch entstehenden Kosten;
  • 43. den in § 5 genannten Ausschuß.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
2. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.

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