§ 39 ArbErfG. Zuständigkeit

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
[1. Juli 1994]
1§ 39. Zuständigkeit.
(1) 2[1] Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. [2] Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden. 3[3] (weggefallen)
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1957: § 49 des Gesetzes vom 25. Juli 1957.
2. 1. Januar 1987: Artt. 2 Abs. 2, 7 des Gesetzes vom 15. August 1986.
3. 1. Juli 1994: Artt. 9 Nr. 5, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.