§ 1595 BGB. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2026]
1§ 1595. Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung.
(1) [1] Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. [2] Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2026: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 29. März 2026.