§ 1 BauNVO. Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969][1. August 1962]
§ 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete § 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als (1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als
1. Wohnbauflächen (W) 1. Wohnbauflächen (W)
2. gemischte Bauflächen (M) 2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G) 3. gewerbliche Bauflächen (G)
4. Sonderbauflächen (S). 4. Sonderbauflächen (S).
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzustellen als (2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar:
1. die Wohnbauflächen in
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) a) Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. reine Wohngebiete (WR) b) reine Wohngebiete (WR)
3. allgemeine Wohngebiete (WA) c) allgemeine Wohngebiete (WA)
2. die gemischten Bauflächen in
4. Dorfgebiete (MD) a) Dorfgebiete (MD)
5. Mischgebiete (MI) b) Mischgebiete (MI)
6. Kerngebiete (MK) c) Kerngebiete (MK)
3. die gewerblichen Bauflächen in
7. Gewerbegebiete (GE) a) Gewerbegebiete (GE)
b) Industriegebiete (GI=
8. Industriegebiete (GI) 4. die Sonderbauflächen in
9. Wochenendhausgebiete (SW) a) Wochenendhausgebiete (SW)
10. Sondergebiete (SO). b) Sondergebiete (SO).
(3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird. (3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt. (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 1. Gliederung in Bauflächen und Baugebiete.
(1) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen Flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) darzustellen als
  • 1. Wohnbauflächen (W)
  • 2. gemischte Bauflächen (M)
  • 3. gewerbliche Bauflächen (G)
  • 4. Sonderbauflächen (S).
(2) Soweit es erforderlich ist, sind die Bauflächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung in Baugebiete (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) zu gliedern, und zwar:
  • 1. die Wohnbauflächen in
    • a) Kleinsiedlungsgebiete (WS)
    • b) reine Wohngebiete (WR)
    • c) allgemeine Wohngebiete (WA)
  • 2. die gemischten Bauflächen in
    • a) Dorfgebiete (MD)
    • b) Mischgebiete (MI)
    • c) Kerngebiete (MK)
  • 3. die gewerblichen Bauflächen in
    • a) Gewerbegebiete (GE)
    • b) Industriegebiete (GI=
  • 4. die Sonderbauflächen in
    • a) Wochenendhausgebiete (SW)
    • b) Sondergebiete (SO).
(3) [1] Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich ist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzusetzen. [2] Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teilweise nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden können, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teilweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart des Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.

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