§ 67 BetrVG. Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988]
1§ 67. Teilnahme an Betriebsratssitzungen.
2(1) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. 3[2] Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
4(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
5(3) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. [2] Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
5. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.