§ 68 BetrVG. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988]
1§ 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen. Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.

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