§ 722 ZPO. Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2023]
1§ 722. 2Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung.
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
3(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
4(3) [1] Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. [2] Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
5(4) [1] Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. [2] Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. September 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 7. November 2022, Bekanntmachung vom 15. August 2023.
3. 1. September 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 7. November 2022, Bekanntmachung vom 15. August 2023.
4. 1. September 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 7. November 2022, Bekanntmachung vom 15. August 2023.
5. 1. September 2023: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 7. November 2022, Bekanntmachung vom 15. August 2023.

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