§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 728. 2Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker.
3(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden].
(2) 4[1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 191 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 728 ZPO

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§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer