§ 905 ZPO. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 905. Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht. [1] Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2, um deren Erteilung er
  • 1. zunächst bei einer in § 903 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend
  • 2. bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist,
nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 festzusetzen und die Angaben nach § 903 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
[2] Dabei hat das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags nach § 907 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen, wenn nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein könnten. [3] Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.

Umfeld von § 905 ZPO

§ 904 ZPO. Nachzahlung von Leistungen

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§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht