§ 906 ZPO. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 2021]
1§ 906. Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht.
(1) [1] Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. [2] In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
  • 1. ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
  • 2. hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
  • 3. gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2021: Artt. 1 Nr. 11, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. November 2020.

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