§ 61 FamFG. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2026]
1§ 61. Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde.
2(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) [1] Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
[2] Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2026: Artt. 7 Nr. 2, 21 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
- 3. 1. Januar 2026: Artt. 7 Nr. 2, 21 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.