§ 172 GWB. Frist, Form, Inhalt

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2026]
1§ 172. Frist, Form, Inhalt.
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
(2) [1] Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. [2] Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,
  • 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(3) [1] Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. [2] Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.
2(5) [1] Die Vergabekammer übermittelt die Verfahrensakte einschließlich der Vergabeakte an das zuständige Oberlandesgericht schriftlich oder elektronisch. [2] Die Übermittlung wird durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer veranlasst.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 32, 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.

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