§ 173 GWB. Wirkung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2026]
1§ 173. Wirkung.
2(1) Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
3(2) Hat die Vergabekammer dem Antrag auf Nachprüfung durch Untersagung des Zuschlags stattgegeben, so unterbleibt dieser, solange nicht das Beschwerdegericht die Entscheidung der Vergabekammer nach § 176 oder § 178 aufhebt.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.
3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.