§ 146 GewO. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1977][1. Januar 1975]
§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt, 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet. 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
(2) Ordnungswidrig handelt (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 3 auf Jahrmärkten, bei Volksfesten oder sonstigen Volksbelustigungen explosive Stoffe feilhält.
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient, 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient,
4. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, 4. entgegen § 35 Abs. 3a eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 66 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 67 Abs. 2 auf Jahrmärkten geistige Getränke ohne Genehmigung verkauft,
7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, 7. einer Vorschrift
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder einer auf Grund des § 69 erlassenen Marktordnung über den Platz, die Verkaufszeit oder die Gattung der Waren oder einer auf Grund der Marktordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Marktordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. 8. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
[1. Januar 1975–1. Mai 1977]
1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder
  • 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 3 auf Jahrmärkten, bei Volksfesten oder sonstigen Volksbelustigungen explosive Stoffe feilhält.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  • 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient,
  • 4. entgegen § 35 Abs. 3a eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
  • 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 66 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
  • 6. entgegen § 67 Abs. 2 auf Jahrmärkten geistige Getränke ohne Genehmigung verkauft,
  • 7. einer Vorschrift einer auf Grund des § 69 erlassenen Marktordnung über den Platz, die Verkaufszeit oder die Gattung der Waren oder einer auf Grund der Marktordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Marktordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
  • 8. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.

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